Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2018/19
Liebe Leserin, lieber Leser
Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind gerne für Sie da. Bei dieser Gelegenheit danken wir Ihnen herzlich für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit und das Vertrauen, das Sie uns und unserem Unternehmen entgegenbringen. Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2019 mit vielen interessanten Begegnungen und Gesprächen.
Ihr ECOVIS-Team
1. Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern
Die Änderung des Verrechnungssteuergesetzes wurde am 28. September 2018 vom Parlament verabschiedet. Die Rückerstattungsvoraussetzungen der Verrechnungssteuer sollen gelockert werden: Sie soll künftig auch dann zurückerstattet werden, wenn Einkünfte fahrlässig nicht deklariert, aber vor Abschluss eines Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahrens nachträglich angegeben wurden. Die Regelung gilt für Ansprüche seit dem 1. Januar 2014, sofern noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
2. Versandhandel und elektronische Dienstleistungen: Änderungen bei der MWST ab 1. Januar 2019
Ab dem 1. Januar 2019 gilt die Versandhandelsregelung in der Schweiz. Unternehmen, welche Kleinsendungen aus dem Ausland von mehr als CHF 100’000 pro Jahr an Schweizer Kunden erbringen, müssen sich für die MWST registrieren; der Lieferort gilt dann für sämtliche Sendungen als Inland. Auch Anbieter elektronischer Dienstleistungen an Schweizer Privatkunden können davon betroffen sein.
3. MWST Onlineabrechnung
MWST-Abrechnungen können neu elektronisch über das Portal «ESTV SuisseTax» eingereicht werden. Im Portal können Berechtigungen erteilt, Abrechnungen eingesehen und korrigiert sowie Daten aus Buchhaltungsapplikationen hochgeladen werden. Das Papierformular soll ab 1. Januar 2020 nur noch in Ausnahmefällen möglich sein; Fristerstreckungsgesuche bereits ab 1. Januar 2019 nur noch elektronisch.
Sven Gutbrod
4. Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen
Die AHV/IV-Renten werden der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst, was sich auch auf die Grenzwerte von AHV, BVG und Säule 3a auswirkt. Auch die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule werden angepasst; laufende Renten von vor 2015 bleiben unverändert.
5. Weitere Neuerungen auf den 1. Januar 2019 und wichtige Traktanden 2019
Mit der Steuervorlage 17 will der Bund international kritisierte Steuerregimes abschaffen und neue akzeptierte Steuererleichterungen einführen; die Volksabstimmung würde am 19. Mai 2019 stattfinden. Unternehmen mit 100+ Mitarbeitenden müssen ab 2019 alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Das Geldspielgesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft; Lotteriegewinne bis CHF 1 Mio. werden steuerfrei.
6. Neue Abzugsmöglichkeiten bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
Der Kanton Zürich erhebt die Grundstückgewinnsteuer nach dem monistischen System. Neu können ab 1. Januar 2019 auch Geschäftsverluste aus dem Kanton Zürich mit Gewinnen aus der Grundstückgewinnsteuer verrechnet werden – zuvor war dies nur für ausserkantonale Verluste möglich. Auch Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren können geltend gemacht werden, sofern noch nicht verrechnet.
7. Personelles
Seit 1. Oktober 2018 ist Thomas Naegeli als Mandatsleiter Treuhand und Wirtschaftsprüfung in unserem Unternehmen tätig. Er verfügt über ein Bachelor-Diplom in Betriebsökonomie der ZHAW, ist eidg. diplomierter Wirtschaftsprüfer und RAB-zugelassener Revisionsexperte.