Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2025/2026
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Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2025/2026

Liebe Leserin, lieber Leser
Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.

Bei dieser Gelegenheit danken wir Ihnen herzlich für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit und das Vertrauen, das Sie uns und unserem Unternehmen entgegenbringen. Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2026 mit vielen interessanten Begegnungen und Gesprächen.

Ihr ECOVIS-Team

Besteuerung selbstgenutzter Liegenschaften

Blick in die steuerliche Zukunft ohne Eigenmietwert

Volk und Stände haben im September 2025 an der Urne den Kantonen die Möglichkeit der Einführung einer Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften eingeräumt – und damit gleichzeitig auch der Abschaffung des Eigenmietwerts zugestimmt.

Regelungen beim Bund und bei der Steuerharmonisierung

Für selbstgenutzte (Zweit-)Liegenschaften im Privatvermögen wird somit künftig kein Eigenmietwert mehr zu versteuern sein. Im Gegenzug werden auf Bundesebene auch die meisten bisher zulässigen Abzüge, wie jene für Unterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten, nicht mehr geltend gemacht werden können. Den Kantonen steht es jedoch frei, Aufwendungen im Zusammenhang mit Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen bis längstens zum Jahr 2050 weiterhin zum Abzug zuzulassen. Der Abzug von Schuldzinsen wird nur noch für Personen mit steuerbaren Miet- oder Pachtzinserträgen möglich sein. Eine Sonderregelung gilt für Personen, die erstmals eine selbstbewohnte Liegenschaft am Hauptsteuerdomizil erwerben. Da die Kantone insbesondere für die Einführung der Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften Zeit benötigen, ist mit dem Inkrafttreten frühestens auf das Jahr 2028 zu rechnen.

Situation im Kanton Zürich

Letztmals hat der Kanton Zürich für das Jahr 2009 die Einkommens- und Vermögenswerte für selbstgenutzte Liegenschaften – also Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert – angepasst. Deshalb hat er neue Berechnungsgrundlagen erarbeitet, welche grundsätzlich ab 2026 Anwendung finden. Die Vermögenssteuerwerte steigen 2026 aufgrund der neuen Parameter für alle Liegenschaften.

Matthias Heusser, Betriebsökonom FH, Dipl. Steuerexperte

Pflichten bei Überschuldung oder Kapitalverlust

Revisionspflicht bei Gesellschaften ohne Revisionsstelle

Bereits seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Vorschriften für Gesellschaften ohne Revisionsstelle, deren Jahresrechnung einen Kapitalverlust oder eine Überschuldung zeigen. Neu ist, dass die Jahresrechnung in diesen Fällen vor der Genehmigung durch die Generalversammlung auch dann einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden muss, wenn die Gesellschaft über keine Revisionsstelle verfügt. Als Sanierungsmassnahme kommt neben den altbekannten Massnahmen wie Kapitalerhöhung, Auflösung von stillen Reserven, à-fonds-perdu-Zuschuss oder Forderungsverzicht auch die Umwandlung von Darlehen von Beteiligten in eine Kapitaleinlagereserve in Frage.

Thomas Naegeli, Betriebsökonom FH, Dipl. Wirtschaftsprüfer

Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen

13. AHV-Rente: Im Dezember 2026 wird erstmals eine 13. AHV-Rente ausbezahlt. Anspruch haben Personen, die im Monat Dezember eine AHV-Altersrente erhalten.

Anpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten: Auf den 1. Januar 2026 werden seit 2022 laufende Witwen-, Witwer-, Waisen- und Invalidenrenten aus der obligatorischen zweiten Säule erstmals der Preisentwicklung angepasst und um 2,7 % erhöht.

Rückwirkender Einkauf in die Säule 3a: Im Steuerjahr 2026 ist erstmals ein rückwirkender Einkauf in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) möglich. Erwerbstätige Personen können Lücken künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend schliessen.

Digitale Abwicklung der Zollverfahren mit «Passar»

Auch das ZAZ-Konto gehört bald der Vergangenheit an

Mit Passar führt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein digitales System für die Zollabwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ein. Die Einführung von Passar erfolgt schrittweise seit Juni 2023. Ab 2026 werden keine neuen ZAZ-Konten mehr eröffnet. Bis Anfang 2027 sollte die Umstellung auf Passar vollständig abgeschlossen sein.

Tatiana Rhyn, Mehrwertsteuerexpertin, VAT, CAS in Zollrecht

Erste Erfahrungen mit der Plattformbesteuerung

Komplexer als es aussieht, riskanter als man denkt

Seit der Einführung der Plattformbesteuerung sind zahlreiche Fragen und Unklarheiten aufgetreten. Plattformbetreiber sind oft unsicher, ob sie überhaupt als solche im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes gelten und ob daraus eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz resultiert. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Mehrwertsteuer teilweise doppelt abgerechnet wird – ein Risiko, das vor allem bei der Einfuhr von Waren besteht.


Hinweis: Dieser Newsletter soll einen kurzen Überblick über aktuelle Themen vermitteln und kann deshalb nicht auf individuelle Verhältnisse eingehen. Die Informationen dürfen daher nicht als persönliche Beratung/Auskunft interpretiert und verwendet werden.

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