Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2024/2025
Liebe Leserin, lieber Leser
Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.
Ihr ECOVIS-Team
Säule 3a – Einzahlungen sind neu auch nachträglich möglich
Aktuell können erwerbstätige Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen jährlich einen Betrag in die Säule 3a einzahlen und steuerlich in Abzug bringen. Ab 2025 können Einzahlungen für die vergangenen maximal zehn Jahre nachgeholt werden. Für einen solchen Einkauf wird vorausgesetzt, dass im Jahr des Einkaufs der volle Betrag des laufenden Jahres einbezahlt wird. Um einen Einkauf tätigen zu können, ist ein schriftliches Gesuch bei der Vorsorgeeinrichtung nötig.
Matthias Heusser, Betriebsökonom FH, Dipl. Steuerexperte
Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse
Weniger Schlupflöcher, mehr Regulierung
Ab dem 1. Januar 2025 gelten schärfere Bestimmungen zur Bekämpfung von missbräuchlichen Konkursen: öffentlich-rechtliche Forderungen können neu über das Konkursverfahren vollstreckt werden, das Opting-out ist neu nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich, die kantonalen Steuerbehörden müssen dem Handelsregisteramt fehlende Jahresrechnungen melden, Zefix ermöglicht künftig die Personensuche, und die Konkursämter müssen bei Verdacht auf Straftaten Anzeige erstatten.
Peter Wyss, Betriebsökonom HWV
Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Der Mindestansatz für die Kinderzulage steigt von CHF 200 auf CHF 215, für Ausbildungszulagen von CHF 250 auf CHF 268. Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen betrifft 2025 die Jahrgänge 1960 und 1961.
Mehrwertsteuer – Wichtige Änderungen am 1. Januar 2025
Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 können die Mehrwertsteuer neu auf Antrag jährlich abrechnen. Bei der Plattformbesteuerung gilt der Plattformbetreiber neu gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer. Bei der Saldosteuersatzmethode können neu mehr als zwei Saldosteuersätze angewendet werden.
Marcel P. De Boni, Betriebsökonom HWV, Dipl. Wirtschaftsprüfer
Einfuhr von Waren in die Schweiz – Wertfreigrenze im Reiseverkehr sinkt auf CHF 150
Ab 1. Januar 2025 dürfen Waren zum privaten Gebrauch von Reisenden nur noch bis zu einem Gesamtwert von CHF 150 pro Person und Tag steuerfrei in die Schweiz eingeführt werden. Mit der Verzollungs-App «QuickZoll» können Privatpersonen Waren zur Einfuhr anmelden.
Hinweis: Dieser Newsletter soll einen kurzen Überblick über aktuelle Themen vermitteln und kann deshalb nicht auf individuelle Verhältnisse eingehen.