Newsletter ECOVIS Aktuell / Sommer 2022
Liebe Leserin, lieber Leser
Zur Jahresmitte haben wir wiederum einen kurzen Überblick über aktuelle Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet zusammengestellt, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.
Erbrecht: Neue Pflichtteile ab 2023
Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht (Art. 457 ff. ZGB) in Kraft. Die Pflichtteile werden reduziert, dadurch vergrössert sich die Verfügungsfreiheit der Erblasser. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt neu ½ des gesetzlichen Erbanspruchs (bisher ¾). Das Pflichtteilsrecht der Eltern entfällt vollständig. Dem überlebenden Ehepartner können neben Nachkommen bis ¾ des Nachlasses zugewiesen werden.
Dominique Ott, Dr. iur., Rechtsanwältin
Erbschaftssteuern im Konkubinat
Aufgrund der neuen Pflichtteile kann ab 2023 über einen grösseren Anteil der Erbschaft frei verfügt werden. Konkubinatspartner könnten umfangreicher bedacht werden. Der Kanton Zürich lässt bei der Bemessungsgrundlage einen pauschalen Abzug von CHF 50’000 für Konkubinatspartner zu, sofern mindestens fünf Jahre gemeinsamer Haushalt bestand.
Matthias Heusser, Betriebsökonom FH, Dipl. Steuerexperte
Statutenänderungen im Zusammenhang mit dem neuen Aktienrecht
Der Bundesrat hat die Anpassungen im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Statutenänderungen können bei Bedarf bereits jetzt beschlossen werden; bei publikationspflichtigen Tatsachen erst ab 1. Januar 2023 zur Eintragung angemeldet werden.
Marcel P. De Boni, Betriebsökonom HWV, Dipl. Wirtschaftsprüfer
Verzicht auf die eingeschränkte Revision nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses erlaubt den Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) nur noch für künftige Geschäftsjahre. Verzichten können Gesellschaften mit maximal zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, sofern alle Aktionäre zustimmen.
EGMR sieht Diskriminierung bei der AHV-Witwerrente
Die Witwerrente aus der AHV wird gestrichen, wenn das jüngste Kind volljährig wird – Frauen haben in derselben Situation weiterhin Anspruch auf Witwenrente. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht darin eine Diskriminierung der Witwer.
Aktuelle Schwerpunktthemen bei der Umsatzsteuer in der EU
Ab 1. Juli 2022 gelten in der EU nicht mehr die einzelnen Online-Händler als Verkäufer, sondern die grossen Plattformen selbst, die nun die Umsatzsteuer abführen müssen. Zur Betrugsbekämpfung bleibt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft («Reverse Charge») möglich. Viele EU-Staaten setzen zunehmend auf «Continuous Transaction Control» zur Überprüfung von Rechnungsdaten, z.B. Italien mit elektronischen XML-Rechnungen.
Marianne Esther Meier, Dipl. Steuerexpertin, Executive Master MWST, Dipl. Expertin Rechnungslegung und Controlling
Erweiterung der steuerlichen Entlastung für die familienexterne Kinderbetreuung
Bei der direkten Bundessteuer können ab 2023 Kosten von maximal CHF 25’000 (bisher CHF 10’100) für die Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren abgezogen werden, sofern ein direkter Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit besteht.
Linda Neeracher, lic. oec. publ. UZH, Dipl. Wirtschaftsprüferin
Vergleichsvereinbarungen und ihre Risiken bei der Erbschaftssteuer
Einigen sich Erben in einem Vergleich über ihre Erbquoten, bindet dies die Steuerbehörden nicht – diese veranlagen die Erbschaftssteuer weiterhin nach der zivilrechtlichen Erbteilung per Todestag. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen der Genfer Steuerbehörden geschützt; eine Betroffene musste dadurch Erbschaftssteuern auf einem höheren Betrag zahlen als ihr gemäss Vergleich zustand.
Lorenz Baumann, Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht
Die Tücke mit dem BVG bei ausländischem Arbeitgeber
In der AHV sind Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch versichert, auch bei ausländischem Arbeitgeber. In der beruflichen Vorsorge (BVG) sind Personen mit nicht AHV-beitragspflichtigem Arbeitgeber jedoch nicht obligatorisch versichert – für Arbeitgeber in Nicht-Vertragsstaaten ist eine gute BVG-Lösung deshalb oft schwierig zu finden.
Martin Horak, Buchhalter mit eidg. FA